Schüler gelten als getestet

§ 2 Abs. 8 der Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit vom 23.08.2021 gibt indirekt Auskunft, dass Schülerinnen und Schüler keine Schülerausweise benötigen, um als getestet zu gelten. Der Passus der Vorgängerversion mit Gültigkeit ab 17.08.2021 enthielt noch explizit die “Schülerausweise” als Nachweis.

In § 2 steht nun:

(8) Immunisierte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Getestete Personen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.