Wie geht es nach einem positiven Lolli-Pooltest weiter? (gültig bis zum 26.01.21)

Wie geht es nach einem Positiv-Testergebnis in einem Pool weiter und wann dürfen positiv getestete Schülerinnen und Schüler wieder in die Schule?

Auszug von https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests:

Schülerinnen und Schüler, die einem Pool angehören, der ein positives Testergebnis erhalten hat, gelten als Corona-Verdachtsfälle. Die Eltern nehmen sie in häusliche Isolation. Diese Schülerinnen und Schüler des Pools müssen einzeln zu Hause nachgetestet werden. Dies erfolgt im Rahmen einer Nachtestung durch das beteiligte Labor oder wird in besonderen Fällen individuell durch die Eltern veranlasst. Fällt der PCR-Einzeltest des Labors negativ aus oder wird ein von den Eltern veranlasster PCR-Test mit einem negativen Testergebnis vorgelegt, dürfen die Kinder wieder am Präsenzunterricht bzw. an der pädagogischen Betreuung teilnehmen, es sei denn, sie sind nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden. Bei Auftreten eines positiven SARS-CoV-2-Falls (PCR-Nachweis) in einer Schule nimmt die zuständige untere Gesundheitsbehörde wie bisher – basierend auf den aktuellen Empfehlungen des RKI zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen – eine Risikobewertung und eine Einordnung der Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen vor und legt das notwendige weitere Vorgehen fest. So können Infektionsketten schon sehr früh und sehr effektiv unterbrochen werden.

Wann dürfen Schülerinnen und Schüler, die einem positiven Pool angehören, wieder die Schule besuchen? 

Eine Teilnahme am Präsenzunterricht ist für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen PCR-Einzeltest mit negativem Ergebnis erhalten haben UND nicht nach einer Einzelfallprüfung vom Gesundheitsamt als Kontaktpersonen identifiziert worden sind. Bei Auftreten eines positiven SARS-CoV-2-Falls (PCR-Nachweis) in einer Schule nimmt die zuständige untere Gesundheitsbehörde wie bisher eine differenzierte Risikobewertung und eine Einordnung für die einzelnen Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen vor und legt das notwendige weitere Vorgehen fest. Erst wenn der positive Pool durch die Identifizierung der positiven Einzelbefunde aufgelöst wurde, können weitere notwendige individuelle Maßnahmen durch das Gesundheitsamt geprüft werden. Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass bei der Einzeltestung keine Infektion nachgewiesen wird, ist eine weitere individuelle Nachtestung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder in einem offiziellen Testzentrum mittels PCR-Test notwendig. Hierauf haben die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Testverordnung einen Anspruch. Auch in diesem Fall prüft das Gesundheitsamt entsprechend bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, z. B. Quarantänemaßnahmen für Kontaktpersonen