Schüler gelten als getestet
§ 2 Abs. 8 der Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit vom 23.08.2021 gibt indirekt Auskunft, dass Schülerinnen und Schüler keine Schülerausweise benötigen, um als getestet zu gelten. Der Passus der Vorgängerversion mit Gültigkeit ab 17.08.2021 enthielt noch explizit die “Schülerausweise” als Nachweis.
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