Schulmail v. 23.11.21: Einführung der 3 G Regel am Arbeitsplatz
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Donnerstag beschlossen, die vor geraumer Zeit aufgrund der Corona-Pandemie festgestellte „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ nicht zu verlängern. Stattdessen hat der Bundestag neue Regeln für den Infektionsschutz beschlossen, denen auch der Bundesrat zugestimmt hat. Hiermit möchte ich Sie über die unmittelbar geltenden Folgen dieser Beschlüsse und deren Auswirkungen auf den Schulbetrieb informieren:
Änderungen für Beschäftigte
Für eine noch wirksamere Bekämpfung des Infektionsgeschehens gelten im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz ab Mittwoch, 24. November 2021, folgende Vorgaben:
- Beschäftigte dürfen ihre Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel am Arbeitsplatz) und eine entsprechende Testbescheinigung mitführen. Dies gilt im Schulbereich für alle Lehrkräfte und das sonstige Personal an Schulen (einschließlich Personal der OGS). Das Betreten der Schule durch nicht immunisierte Beschäftigte, die noch keine Testbescheinigung haben, ist zur Durchführung eines beaufsichtigten Tests jedoch ausdrücklich erlaubt.
- Aufgrund der auf 24 Stunden begrenzten Gültigkeit der Testnachweise für einen Antigen-Selbsttest müssen nicht immunisierte Lehrkräfte und sonstige, nicht immunisierte Beschäftigte, die sich täglich in der Schule aufhalten, auch täglich getestet werden. Der Nachweis über einen PCR-Test ist dagegen 48 Stunden ab dem Zeitpunkt der Testvornahme gültig. Der Nachweis einer negativen Testung muss unabhängig von der Dauer des täglichen Aufenthalts in der Schule geführt werden.
- Anders als bisher lassen die neuen Regelungen eine Testung zuhause vor Schulbeginn nicht mehr zu. Die Testung muss in der Schule unter der Aufsicht eines Dritten stattfinden. Diese aufsichtführende Person muss mit der Durchführung von Testungen vertraut sein, was allerdings auf die große Mehrzahl der Lehrkräfte zutreffen wird. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung testen zu lassen (Bürgertestung) und den Testnachweis in der Schule den mit der Kontrolle beauftragten Personen vorzulegen.
- Der Schulleitung kommt dabei die Verpflichtung zu, die Impf-, Genesungs- oder Testnachweise zu überprüfen, wobei die Testnachweise täglich zu überprüfen sind. Außerdem muss sie regelmäßig (nicht täglich) dokumentieren, dass solche Überprüfungen stattgefunden haben und alle Beschäftigten davon erfasst wurden. Die Schulleitung kann diese Aufgaben an eine oder mehrere andere Lehrkräfte delegieren. Mit der Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtung geht eine Verpflichtung der Lehrkräfte und des sonstigen an Schule tätigen Personals einher, die entsprechenden Nachweise auf Verlangen vorzulegen. Die hierzu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach § 28b Absatz 3 Satz 3 Infektionsschutzgesetz zulässig.
Keine Änderungen für Schülerinnen und Schüler
Die Regelungen zu den Testnachweisen für Schülerinnen und Schüler in der Coronaschutzverordnung werden beibehalten:
- Schülerinnen und Schüler benötigen nach wie vor keinen Testnachweis für Aktivitäten im Freizeitbereich. Die regelmäßigen Schultestungen erlauben es, diese Schülergruppe außerhalb der Schule „als getestet“ anzusehen. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren benötigen in allen Fällen, in denen die 2G-Regel gilt, auch keinen Nachweis über die Immunisierung.
- Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, also 16 Jahre und älter sind, bekommen auf Nachfrage einen Nachweis über ihre schulische Testung. Mit dieser Bescheinigung können sie, wie bisher, außerhalb der Schule die Teilnahme an den Schultestungen belegen.
- Schülerinnen und Schüler können zur Erfüllung von Nachweispflichten auch weiterhin auf die kostenfreien Bürgertests zurückgreifen.
Gremien der Schulmitwirkung
Auch Schulmitwirkungsveranstaltungen (z.B. Klassen- oder Schulpflegschaftssitzungen) sind schulische Nutzungen, so dass hier alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer immunisiert oder getestet sein müssen. Demnach müssen Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die nicht bereits immunisiert sind, einen maximal 24 Stunden alten Corona-Test vorweisen. Dieser Test kann im Wege der Bürgertestung erfolgen und ist damit für die Eltern kostenfrei.
Die Schulleitung hat das Vorliegen von Immunisierungen (Impfung, Genesung) oder einer Testung zu überprüfen. Sie kann diese Aufgabe an eine Lehrkraft delegieren (z.B. an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer bei einer Klassenpflegschaftssitzung).
Wir alle wissen, dass die neuen Regelungen eine Reaktion auf die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens sind. Sie bringen für die Schulen und die Schulleitungen neue, zusätzliche Aufgaben. In diesem Zusammenhang möchte ich aber noch einmal darauf hinweisen, dass die Testpflicht nur für nicht immunisierte Beschäftigte gilt. Hier kommt uns die im Vergleich sehr hohe Impfbereitschaft der Kolleginnen und Kollegen zugute. Angesichts der aktuellen Impfquote bei Lehrkräften und bei den sonst an Schule Beschäftigten werden in der Regel nur maximal 10 Prozent von der neuen Testpflicht betroffen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<