Einführung eines Landeselternrates

Am 17.12.09 hat die Landeselternschaft Grundschule folgende Stellungnahme herausgegeben:

Stellungnahme zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
“Elternmitwirkung stärken – Landeselternrat einführen”, Drucksache 14/9423

Sehr geehrte Frau van Dinther,

vielen Dank für ihre Einladung zur Anhörung zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Einrichtung eines Landeselternrates.

Die Landeselternschaft Grundschulen stellt mit Freude fest, dass in diesem Antrag der
Gedanke zur Einrichtung einen Landeselternrates aufgegriffen wird. Die Landeselternschaft
hatte bereits in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes
vom 17.5.2006 zum Ausdruck gebracht, dass sie für eine demokratisch gewählte
Elternvertretung für das Land NRW eintritt.

Dieser Anspruch ergibt sich aus unserer Sicht auch aus Artikel 8 der Landesverfassung:
„(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern,
die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erzie-
hungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das
Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht.“

Wer die Erziehung und Bildung der Kinder bestimmen soll (Art. 8, Satz 1), muss auch dazu
befähigt werden. Das gilt individuell für die einzelne Familiensituation, aber auch für eine
Interessenvertretung der Eltern gegenüber dem Staat, die selbstverständlich nur auf einer
demokratischen Grundlage erfolgen kann.

In unserer Stellungnahme zum Schulgesetz wurde bereits ein Vorschlag zur gesetzlichen
Umsetzung unterbreitet. Leider fand dieser Vorschlag keinen Eingang in das gültige
Schulgesetz.
Die Argumente für einen demokratisch gewählten Landeselternrat haben sich seitdem
erhärtet:

  • Die laut § 77 Schulgesetz vorgeschriebenen mindestens halbjährlichen Gespräche zu schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung ergeben in der Praxis eine Fokussierung auf einzelne ausgewählte Themen, die aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit niemals ausreichend besprochen werden können.
  • Betrachtet man die zur Verfügung stehende Zeit, so ergeben sich nach Abzug der Vortragszeiten aus dem Ministerium immerhin 8 Minuten Zeit pro Jahr und Elternverband!
  • Für die bestehenden Elternverbände auf ehrenamtlicher Vereinsbasis ist es nicht möglich alle Schulen in NRW zu vertreten. Die durch das Ministerium beteiligten Elternverbände vertreten nach vorsichtiger Einschätzung höchstens 20% der Schulen in NRW. Im Umkehrschluss sind ca. 80 % aller Schulen, darunter komplette Schulformen wie das Berufskolleg, nicht vertreten.
  • Die fehlende breite Legitimation der Elternverbände wird regelmäßig als Argument gegen Vorschläge der Verbände angeführt.
  • Die derzeitige Struktur hat zur Folge, dass die NRW-Elternverbände in den letzten vier Jahren kaum eine spürbare Verbesserung oder Veränderung in schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung bewirken konnten.
  • In die Planung bzw. Konzeption bedeutsamer Themen, wie z.B. Sprachstandsuntersuchungen oder Prognoseunterricht, werden Elternverbände nicht einbezogen.
  • Aus Sicht der Landeselternschaft Grundschulen sind bei einer wirklich gewünschten Elternmitwirkung auch wichtige Themen wie Qualifizierung und Fortbildung der Elternvertreter durch das Land gesetzt. Diesen dringenden Wunsch der Landeselternschaft Grundschulen ignoriert das Ministerium seit Jahren.

Die bisherige Regelung zur Mitwirkung von Elternverbänden im Schulgesetz setzt auf die
Autonomie der einzelnen Verbände. Diese Autonomie bewirkt eine Pluralität der Meinun-
gen, aus der sich die Verantwortlichen in Verwaltung und Politik je nach Themenstellung
die passende aussuchen können. Ein gewählter Landeselternrat hingegen wäre in der
Pflicht sich eine Meinung zu bilden und dann auch zu vertreten. Der notwendige Diskussi-
ons- und Klärungsprozess fände dann unter Eltern statt, das Ergebnis wären viel besser
nutzbare und belastbare Positionen.

Als Beispiel sei hier das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinde-
rungen genannt. Es beschreibt den Gedanken bzw. die Pflicht unseres Landes zur Inklusi-
on. Diese große Aufgabe setzt eine starke Elternschaft, ein Zusammenwirken auf breiter
Ebene voraus.

Ein Landeselternrat, der sicherlich auch eine gesicherte und ausreichende personelle und
sächliche Ausstattung benötigt, ist ein Gremium, das auf Augenhöhe mit Ministerium, Poli-
tik und anderen Verbänden handlungsfähig wäre. Aus diesem Grund ist es ebenfalls sehr
wichtig, sowohl Eltern öffentlicher als auch privater Schulen einzubinden. Die parteipoliti-
sche, konfessionelle und weltanschauliche Unabhängigkeit ist selbstverständlich zu ge-
währleisten.

Die Einrichtung einer klar strukturierten, für Eltern nachvollziehbaren demokratischen Mit-
wirkung von der Schule bis zum Land ist eine wichtige Voraussetzung für den Umgang mit
deutlich absehbaren gesellschaftlichen Problemstellungen wie Bevölkerungsrückgang, zu-
nehmendem Anteil von Ein-Kind-Familien (und damit auch Wissensverlust zum System
Schule bei den Eltern), aber auch steigender sozialer Segregation. Nur im Konsens der Be-
teiligten (Schüler, Eltern, Lehrkräfte, Schulverwaltung und Schulpolitik) werden diese im-
mensen Herausforderungen zu lösen sein.

Die aus Sicht der Landeselternschaft Grundschulen sinnvolle Struktur eines Landeseltern-
rates ergibt sich aus unserem Vorschlag zum Schulgesetz 2006:

Der bestehende §77, Absatz 3, Nr. 3 sollte umformuliert werden in „3. der Landeselternbei-
rat gem. §77 c“.

Der bisherige Absatz 4 kann entfallen und sollte durch die folgenden § 77a – 77 c ersetzt
werden:

Mitwirkungsrechte auf Kreis- und Landesebene

§ 77a Kreiselternräte

(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten wird ein Kreiselternrat gebildet. Ihnen gehö-
ren die gemäß § 72 Abs. 1 gewählten Vorsitzenden an. Die an Ersatzschulen gewählten
Mitglieder gehören den jeweiligen Kreiselternräten mit beratender Stimme an.
(2) Die Kreiselternräte dienen der Wahrnehmung der Interessen in schulischen Angelegen-
heiten im Kreis .
(3) Die Kreiselternräte wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1. eine Sprecherin oder einen Sprecher,
2. bis zu drei stellvertretende Sprecherinnen oder Sprecher
3. und ein Mitglied für den Landeselternrat.
Diese gewählten Mitglieder bilden den Vorstand des Kreiselternrates.
(4) Die Kreiselternräte beraten mindestens zweimal im Jahr. Sie treten spätestens zehn
Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr erstmalig zusammen. Mit dieser Frist
lädt das zuständige staatliche Schulamt neu gebildete Kreiselternräte zur ersten Beratung
ein.
(5) Die Kreiselternräte sind in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Schulentwicklungsplanung des Kreises,
2. Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen im Kreis,
3. Festlegung und Veränderung von Schulbezirken für Schulen des Kreises, soweit sie
nicht von dem für Schule zuständigen Ministerium festgelegt werden,
4. Schulbaumaßnahmen des Kreises sowie
5. Grundsätze der Schülerbeförderung.

§ 77 b Landeselternrat

(1) Es wird ein Landesrat der Eltern gebildet. Ihm gehören die gemäß § 77 a Abs. 3 Nr. 3
gewählten Mitglieder an. Ihm gehören ferner bis zu vier von den Ersatzschulen benannte
Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme an.
(2) Der Landeselternrat dient der Wahrnehmung der schulischen Interessen der Eltern in
NRW. Er kann Vertreterinnen oder Vertreter in Gremien auf Bundesebene entsenden.
(3) Der Landeselternrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Spre-
cherin oder einen Sprecher. Er wählt ebenso sieben Mitglieder für den Landeselternbeirat.
Dabei sollen alle Schulformen vertreten sein.
(4) Der Landeselternrat kann einen Vorstand bilden, denen die stellvertretenden Spreche-
rinnen oder Sprecher angehören. Zusätzlich können dem Vorstand die Mitglieder des Lan-
deselternrates angehören, die diesen im Landeselternbeirat vertreten (erweiterter Vor-
stand).
(5) Der Landeselternrat tritt spätestens 15 Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schul-
jahr erstmalig zusammen.

§ 77c Landeselternbeirat

(1) Es wird ein Landeselternbeirat gebildet. Ihm gehören die gemäß § 77 b Abs. 3 gewähl-
ten Mitglieder an. Dem Landeselternbeirat gehört ferner eine Vertreterin oder ein Vertreter
der Eltern an Ersatzschulen im Land NRW an.
Vertreterinnen und Vertreter anderer Einrichtungen und Interessenverbände von landes-
weiter Bedeutung sollen im Benehmen zwischen dem Vorstand und dem für Schule zu-
ständigen Ministerium eingeladen werden, wenn Beratungsgegenstände dies nahe legen.
(2) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und
bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Der Landeselternbeirat berät mit dem für Schule zuständigen Ministerium schulische
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt hierzu.
(4) Der Landeselternbeirat ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:
1. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die von erheblicher Bedeutung
für die Schulen sind,
2. Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitwirkungsrechte der
Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte betreffen,
3. Grundsätze für die Rahmenlehrplanarbeit und für die Genehmigung von Lernmitteln,
4. Grundsätze der Schulentwicklungsplanung,
5. Grundsätze für den Schulbau, die Schulbauförderung und die Ausstattung von
Schulen,
6. Errichtung von Versuchsschulen und Genehmigung von Schulversuchen gemäß §
25.
(5) Besteht bei nach Absatz 4 Satz 1 anhörungsbedürftigen Angelegenheiten ein unabweis-
bar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Landeselternbeirates nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden, trifft das für Schule zuständige Ministerium eine vorläufige
Regelung. Zugleich ist der Landeselternbeirat über die Regelung und die Gründe der
Dringlichkeit zu informieren und das Anhörungsverfahren gemäß Absatz 4 einzuleiten.
(7) Der Landeselternbeirat tritt spätestens fünf Monate nach Beginn des Unterrichts im
Schuljahr zusammen.

Mit dieser Stellungnahme möchte die Landeselternschaft Grundschulen ihren Beitrag zur
Einrichtung einer demokratisch gewählten Elternvertretung für ganz Nordrhein-Westfalen
leisten. Wir sind willens und bereit am Aufbau eines Landeselternrates mitzuwirken.
Für die Zukunft wünschen wir uns, dass ALLE Eltern die Belange ALLER Kinder sehen.

Mit freundlichen Grüßen

Silvana Schneidersmann
Vorsitzende